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E. Schweizer AG
Med.-Röntgentechnik
Bernerstrasse Nord 182
CH-8064 Zürich

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Allgemeine Vertragsbedingungen der E. Schweizer AG, Med.-Röntgentechnik, Zürich für Kaufverträge

Gegenstand und Anwendung der Allgemeinen Vertragsbedingungen 

Soweit schriftlich nicht etwas Anderes vereinbart worden ist, gelten für alle von der E. Schweizer AG, Med.- Röntgentechnik, Zürich (nachfolgend „E. Schweizer AG“) gelieferten Produkte/Komponenten ausschliesslich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend „AVB“) in der jeweils aktuellen Fassung sowie ergänzend weitere, in der schriftlichen Auftragsbestätigung (nachfolgend „Auftragsbestätigung“) genannten spezifischen Vertragsbedingungen. Bei Widersprüchen gehen individuelle Vereinbarungen und die spezifischen Vertragsbedingungen diesen AVB vor. 

Allgemeine Vertragsbedingungen oder andere vorformulierte Vertragsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit die E. Schweizer AG ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

Kaufgegenstand

Der Kunde kauft die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Produkte/Komponenten (nachfolgend „Kaufgegenstand“).

Vertragsabschluss

Der Kaufvertrag zwischen der E. Schweizer AG und dem Kunden kommt mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung durch beide Parteien zustande.

Lieferung und Bereitstellung vor Ort

Der Kaufgegenstand wird von der E. Schweizer AG geliefert, vor Ort montiert und in Betrieb genommen. Zudem nimmt die E. Schweizer AG eine Abnahmeprüfung nach den Vorschriften des Bundesamts für Gesundheit BAG vor. Die Art der Lieferung erfolgt nach Wahl der E. Schweizer AG. Die Lieferung erfolgt in der Regel innert der, in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferfrist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Eingang der beidseitig unterzeichneten Auftragsbestätigung bei der E. Schweizer AG. Die E. Schweizer AG kann die Lieferfrist angemessen verlängern, wenn: 

  • Angaben, die für die Ausführung der Bestellung benötigt werden, ihr nicht rechtzeitig zugehen oder diese durch den Kunden nachträglich abgeändert werden;
  • die seitens der E. Schweizer AG zwecks einwandfreier Montage und Inbetriebnahme des Kaufgegenstands in den Bauplänen des Kunden vorgenommenen Anpassungen und Änderungen nicht bzw. nicht rechtzeitig durch den Kunden umgesetzt wurden;
  • der Kunde die Zahlungsfristen nicht einhält;
  • keine rechtzeitige oder richtige Belieferung an die E. Schweizer AG durch die Produzenten oder die Zulieferer der E. Schweizer AG erfolgt;
  • ein Fall höherer Gewalt eintritt.

Eine Verlängerung der Lieferfrist aus den vorerwähnten Gründen begründet weder Schadenersatzansprüche noch ein Rücktrittsrecht des Kunden vom Vertrag. 

Bei Verlängerung der Lieferfrist aus anderen Gründen hat der Kunde der E. Schweizer AG eine angemessene Nachfrist für die nachträgliche Lieferung anzusetzen, Art. 190 OR ist wegbedungen. Eine allfällige Schadenersatzpflicht der E. Schweizer AG beschränkt sich auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit.

Der Kunde ist verpflichtet, der E. Schweizer AG spätestens 6 Wochen vor dem Liefertermin die von der E. Schweizer AG zwecks Montage und Inbetriebnahme benötigten Baupläne zukommen zu lassen. Die E. Schweizer AG wird auf diesen Bauplänen die zur einwandfreien Montage des Kaufgegenstands am vom Kunden gewünschten Ort und Inbetriebnahme des Kaufgegenstands notwendigen Anpassungen und Ergänzungen vornehmen und diese dem Kunden oder einer von ihm bezeichneten Stelle (z.B. Architekt) retournieren. Der Kunde ist verpflichtet, die von der E. Schweizer AG in diesen Bauplänen vorgenommenen Anpassungen und Ergänzungen vollständig und rechtzeitig umzusetzen, so dass eine einwandfreie Montage am vom Kunden gewünschten Ort und Inbetriebnahme gewährleistet bleibt. Jegliche Haftung für die durch fehlende oder nicht rechtzeitige Umsetzung dieser Anpassungen und Ergänzungen in den Bauplänen entstandenen Schäden wird seitens der E. Schweizer AG wegbedungen. 

Der Kunde ist für die Richtigkeit der Lieferadresse, der zugestellten Baupläne und die Annahme des gelieferten Kaufgegenstands verantwortlich. Er ist verpflichtet, spätestens 10 Arbeitstage vor dem Liefertermin der E. Schweizer AG über allfällige Umstände zu informieren, welche die Lieferung erschweren könnten. Dazu gehören insbesondere:

  • Wendeltreppen;
  • Treppen mit engen Kurven oder zu kleinem Zwischenboden zum Wenden;
  • Liftkabinen mit zu geringer Fläche und/oder Maximalbelastung;
  • zu schmale Türen und Korridore;
  • unfertige Bauten, d.h. wenn die Räumlichkeiten, in welchen die Montage des Kaufgegenstands erfolgen soll, infolge Neubau/Umbau oder dgl. noch nicht fertiggestellt oder aus anderen Gründen eine Montage verunmöglichen
  • fehlende oder nicht rechtzeitige Vornahme der von der E. Schweizer AG in den Bauplänen vorgenommenen Anpassungen- und Ergänzungen

 

Bei unberechtigter Annahmeverweigerung des gelieferten Kaufgegenstands trägt der Kunde die der E. Schweizer AG dadurch entstandenen Kosten. Das Recht der E. Schweizer AG auf Erfüllung des Vertrages bleibt davon unberührt. Kann der Kaufgegenstand insbesondere wegen den vorstehend aufgeführten Umständen nicht zugestellt werden und wird dadurch eine Zweitzustellung notwendig, ist die E. Schweizer AG berechtigt, die Kosten dieser Zweitzustellung dem Kunden in Rechnung zu stellen. 

Der Kunde stellt die passenden elektrischen, elektronischen und sanitarischen Anschlüsse zur Verfügung und erledigt die nötigen Schreinerarbeiten. Der Kunde ist auch dafür verantwortlich, dass sich diese Anschlüsse an den von der E. Schweizer AG in den Bauplänen gekennzeichneten Positionen befinden. 

Beanstandungen betreffend Ausführung oder Menge der Lieferung sind innert 5 Arbeitstagen nach Empfang der Lieferung schriftlich bei der E. Schweizer AG geltend zu machen, andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

Zahlung

Rechnungen der E. Schweizer AG für Dienstleistungen/Lieferungen aus sämtlichen Vertragsbeziehungen sind innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne jeden Abzug bar oder durch Überweisung an die von der E. Schweizer AG benannte Zahlstelle zu bezahlen. Der Kunde kann bis zu diesem Datum schriftlich und begründet Einwände gegen die Rechnung erheben. Unterlässt er dies, gilt die Rechnung als definitiv genehmigt. Andere Zahlungsmodalitäten müssen vorab schriftlich vereinbart werden.

Nichteinhaltung des Zahlungstermins löst ohne ausdrückliche Mahnung Zahlungsverzug aus und die E. Schweizer AG hat Anspruch auf 5% Verzugszins sowie Ersatz aller Mahn-, Inkasso-, Anwalts- und Gerichtskosten sowie des weiteren Schadens. Darüber hinaus ist die E. Schweizer AG berechtigt, allfällige weitere Dienstleistungen/Lieferungen per sofort einzustellen sowie ohne weiteres, insbesondere ohne Fristansetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Schadenersatzansprüche der E. Schweizer AG bleiben vorbehalten.

Die dem Kunden in Rechnung gestellte Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind. Durch die Vergütung abgedeckt sind namentlich (abschliessend) die Planung, die Verpackungs-, Transport- und Abladekosten, die Montagekosten sowie die Kosten für die Inbetriebnahme und Abnahmeprüfung nach den Vorschriften des Bundesamts für Gesundheit BAG. Die E. Schweizer AG ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Vorauszahlung oder anderweitige Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Die Verrechnung irgendwelcher Gegenforderungen des Kunden mit Forderungen der E. Schweizer AG ist ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleibt der Kaufgegenstand im Eigentum der E. Schweizer AG. Die E. Schweizer AG ist berechtigt, einen Eigentumsvorbehalt ohne Mitwirken des Kunden beim zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister eintragen lassen; der Kunde erteilt mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung sein Einverständnis im Sinne von Art. 4 Abs. 4 der Verordnung des Bundesgerichtes betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte.

Software

Wird mit dem Kaufgegenstand lizenzierte Software (wie Betriebssoftware (CR / DR System)) mitgeliefert, welches die Funktionen und Abläufe des Kaufgegenstands steuert, verbleiben die damit verbundenen Immaterialgüterrechte bei der E. Schweizer AG bzw. beim Softwarehersteller. Der Kunde erhält ein nicht exklusives, beschränktes Nutzungsrecht im Umfang der von der E. Schweizer AG definierten Spezifikationen für den entsprechenden Kaufgegenstand. Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der E. Schweizer AG nicht berechtigt, Softwareprogramme zu kopieren, elektronisch weiterzuverteilen, in irgendeiner Art und Weise zu ändern oder sonst wie zu bearbeiten und/oder betriebsfremde Software auf dem Kaufgegenstand zu installieren. 

Für Pflege und Support der Software gelten die Bestimmungen der entsprechenden Software-Pflege-/Supportverträge der E. Schweizer AG bzw. des jeweiligen Software-Partners der E. Schweizer AG. Diese Software-Pflege/-Supportverträge werden separat abgeschlossen.

Garantie

Die E. Schweizer AG leistet dem Kunden Gewähr, dass der Kaufgegenstand keine Mängel hat, welche nachweisbar ihre Ursache in schlechtem Material oder fehlerhafter Fabrikation haben und welche seinen Wert und/oder Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder erheblich mindern (nachfolgend „gewährleistungsrelevante Mängel“).

Diese Garantie besteht nur soweit, als dass die gewährleistungsrelevanten Mängel nicht auf gebrauchsbedingte oder sonstige natürliche Abnutzung, unsachgemässe Handhabung, nicht bestimmungsgemässen Gebrauch, sachfremde Betriebsbedingungen, Überlastung, mangelnden Unterhalt, höhere Gewalt oder anomale Umweltbedingungen zurückzuführen sind. Die Garantie fällt ferner per sofort dahin, sobald der Kunde die Betriebssoftware (CR / DR System) auf dem Kaufgegenstand verändert oder löscht und/oder betriebsfremde Software auf dem Kaufgegenstand installiert.

Die Garantiefrist ist in der Auftragsbestätigung angegeben. Die Frist beginnt mit dem Datum der Lieferung des Kaufgegenstands an den Kunden. Wechselt die E. Schweizer AG im Rahmen der Garantie Teile aus, so treten die Ersatzteile in die ursprüngliche Garantiefrist ein (keine neue Garantiefrist).

Der Kunde hat die Beschaffenheit des empfangenen Kaufgegenstands sofort bei Lieferung zu prüfen und, falls sich allfällige, gewährleistungsrelevante Mängel ergeben, diese der E. Schweizer AG sofort, spätestens innert fünf Arbeitstagen schriftlich anzuzeigen.

Ergeben sich später während der Garantiefrist solche gewährleistungsrelevante Mängel, so muss der Kunde diese wiederum sofort, spätestens innert fünf Arbeitstagen der E. Schweizer AG schriftlich anzeigen.

Versäumt der Kunde die rechtzeitige Prüfung des Kaufgegenstands und/oder die rechtzeitige Anzeige allfälliger gewährleistungsrelevante Mängel, gilt der Kaufgegenstand hinsichtlich erkannter und/oder erkennbarer Mängel als genehmigt; eine Gewährleistung der E. Schweizer AG ist diesbezüglich ausgeschlossen.

Mit Ausnahme dieser Gewährleistung gibt die E. Schweizer AG keine weiteren Gewährleistungen, Zusicherungen und/oder Garantien ab.

Garantieleistungen

Liegt ein gewährleistungsrelevanter Mangel am Kaufgegenstand vor, welchen der Kunde innerhalb der Garantiefrist rechtzeitig gerügt hat, übernimmt die E. Schweizer AG die kostenlose Reparatur des Kaufgegenstandes. Die E. Schweizer AG verpflichtet sich, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen wie Transport-, Wege-, Materialund Arbeitskosten zu tragen.

Andere und/oder weitergehende Rechte des Kunden gegenüber der E. Schweizer AG werden durch diese AVB nicht begründet respektive sind soweit rechtlich zulässig ausdrücklich wegbedungen. Vorbehalten bleiben die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit und die Vorschriften über die Produktehaftpflicht. Insbesondere haftet die E. Schweizer AG dem Kunden nicht für jegliche indirekten Schäden, Folgeschäden, wirtschaftliche Verluste oder Einbussen wie bspw. entgangenen Gewinn, Umsatzminderung, Kundenfluktuation und/oder Goodwill.

Durch Garantieleistungen wird die Garantiefrist weder verlängert noch erneuert.

Garantieverlängerungen

Garantieverlängerungen bedürfen einer entsprechenden ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kunden und der E. Schweizer AG.

Sachgemässe Handhabung des Kaufgegenstandes

Der Kunde verpflichtet sich, den Kaufgegenstand nur mit fachkundigem Personal zu bedienen. Dieses muss über die zur sachgemässen Handhabung des Kaufgegenstandes erforderliche Ausbildung verfügen (Sachverständigenkurs des Bundesamtes für Gesundheit BAG, etc.).

Ansprüche des Kunden gegenüber der E. Schweizer AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind in jedem Fall ausgeschlossen, wenn der Kunde den Kaufgegenstand mit nicht fachkundigem Personal bedient hat.

Der Kunde verpflichtet sich, die E. Schweizer AG von sämtlichen Ansprüchen freizuhalten, welche gegen sie geltend gemacht werden und darauf beruhen, dass der Kunde den Kaufgegenstand nicht mit fachkundigem Personal bedient hat.

Vorzeitige Vertragsauflösung durch die E. Schweizer AG

Die E. Schweizer AG hat das Recht, aus wichtigen Gründen jederzeit vom Kaufvertrag zurückzutreten, insbesondere wenn der Kunde:

  • mit der Zahlung des Kaufpreises bzw. einer Kaufpreisrate in Verzug gerät;
  • vor vollständigen Bezahlung des Kaufpreises von der Konkurseröffnung bedroht ist, oder wenn ein Antrag auf Konkurseröffnung oder Nachlassstundung vor Gericht gestellt ist, resp. wenn ein Konkurs- oder Nachlassverfahren gegen den Kunden eröffnet wird;
  • vor vollständigen Bezahlung des Kaufpreises mit der Beschlagnahmung seines Vermögens oder Teilen davon konfrontiert wird.

Der Kunde hält die E. Schweizer AG für sämtlichen, ihr aus einer vorzeitigen Vertragsauflösung entstehenden Schaden schadlos. Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach Lieferung des Kaufgegenstands ist der Kunde verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich unter Ausschluss aller Einreden an die E. Schweizer AG herauszugeben und der E. Schweizer AG eine entsprechende Nutzungsentschädigung pro angefangenen Monat seit Lieferung des Kaufgegenstands zu bezahlen. Zudem entfallen sämtliche Garantieansprüche des Kunden gegenüber der E. Schweizer AG. Es stehen dem Kunden aus der vorzeitigen Vertragsauflösung keine Entschädigungsansprüche, insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz eines entgangenen Gewinns zu.

Schlussbestimmungen

Die E. Schweizer AG sowie der Kunde behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Im Zweifel sind Tatsachen vertraulich zu behandeln und es besteht eine gegenseitige Konsultationspflicht. Diese Geheimhaltungspflicht besteht auch schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 

Änderungen und Ergänzungen der AVB durch die E. Schweizer AG sind jederzeit möglich und gelten ohne schriftlichen Widerspruch innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe als vom Kunden stillschweigend genehmigt. 

Der Kunde darf seine Rechte und Ansprüche ohne ausdrückliche Zustimmung der E. Schweizer AG weder auf Dritte übertragen noch verpfänden.

Sollte eine Bestimmung dieser AVB sich als ungültig oder teilweise ungültig erweisen, soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinflussen. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf die vorliegenden AVB ist ausschliesslich materielles Schweizer Recht anwendbar, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.

Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.

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